Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltskassengesetz 2002 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Wirkungskreis und Zweck

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift “Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich” zu führen.
  2. Absatz 2,Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, sowie von Apothekern, die gemäß Paragraph 18, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,, vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 180 vom 12.7.2012 Seite 9, tätig werden,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,
    3. Ziffer 3
      die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),
    4. Ziffer 4
      die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie
    5. Ziffer 5
      die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.
  3. Absatz 3,Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Absatz 2,) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40153659

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/154/P1/NOR40153659

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