Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 2001 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

Aufnahmebedingungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P9/NOR40024507

Navigation im Suchergebnis