Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufnahmebedingungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40109836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P9/NOR40109836

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