Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

Aufnahmebedingungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.