Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Allgemeines

Paragraph 54, (1) In den Fällen der Paragraphen 49 bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

  1. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 49 bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024552

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