Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Allgemeines

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,In den Fällen der Paragraphen 48 a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 48 a bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40139139

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