Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Umgehung der Wehrpflicht

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024546

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