Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 48

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Umgehung der Wehrpflicht

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40155296

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