Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Umgehung der Wehrpflicht

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.