Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 2001 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zuständigkeit

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Ausbildungsdienstes und
    2. Ziffer 2
      der Miliztätigkeiten von Frauen
    obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.
  2. Absatz 2,Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Absatz eins, in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40124667

Navigation im Suchergebnis