Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zuständigkeit

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Ausbildungsdienstes und
    2. Ziffer 2
      der Miliztätigkeiten von Frauen
    obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.
  2. Absatz 2,Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Absatz eins, in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.