Zuständigkeit
§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt. Paragraph 40, Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.