Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 23

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig.
  2. Absatz 2,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim Militärkommando einzubringen. Die Eignung zum Wehrdienst als Zeitsoldat darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden.
  3. Absatz 3,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige nach Absatz 2, sind von der Absicht, sie zum Wehrdienst als Zeitsoldat heranzuziehen, vom Militärkommando innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218186

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