Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig.
  2. Absatz 2,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40065437

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