Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 23, (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet.

  1. Absatz 2,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.
  2. Absatz 3,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024521

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