Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 19

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Präsenzdienst ist zu leisten als
    1. Ziffer eins
      Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      Milizübungen oder
    3. Ziffer 3
      freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
    4. Ziffer 4
      Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    5. Ziffer 5
      Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 23 a, Absatz eins, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
    6. Ziffer 6
      Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
    7. Ziffer 7
      außerordentliche Übungen oder
    8. Ziffer 8
      Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40155280

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