Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

Paragraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

  1. Ziffer eins
    Grundwehrdienst oder
  2. Ziffer 2
    Truppenübungen oder
  3. Ziffer 3
    Kaderübungen oder
  4. Ziffer 4
    freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  5. Ziffer 5
    Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  6. Ziffer 6
    Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 24, Absatz 3, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
  7. Ziffer 7
    außerordentliche Übungen oder
  8. Ziffer 8
    Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
  9. Ziffer 9
    Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
  1. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024517

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