Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Präsenzdienst ist zu leisten als
    1. Ziffer eins
      Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      Milizübungen oder
    3. Ziffer 3
      freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
    4. Ziffer 4
      Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    5. Ziffer 5
      Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 23 a, Absatz eins, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
    6. Ziffer 6
      Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
    7. Ziffer 7
      außerordentliche Übungen oder
    8. Ziffer 8
      Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.