Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

Paragraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

  1. Ziffer eins
    Grundwehrdienst oder
  2. Ziffer 2
    Truppenübungen oder
  3. Ziffer 3
    Kaderübungen oder
  4. Ziffer 4
    freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  5. Ziffer 5
    Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  6. Ziffer 6
    Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 24, Absatz 3, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
  7. Ziffer 7
    außerordentliche Übungen oder
  8. Ziffer 8
    Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
  9. Ziffer 9
    Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
  1. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.