BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Text
4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung
Präsenzdienstarten
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1.Ziffer eins
Grundwehrdienst oder
2.Ziffer 2
Truppenübungen oder
3.Ziffer 3
Kaderübungen oder
4.Ziffer 4
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
5.Ziffer 5
Wehrdienst als Zeitsoldat oder
6.Ziffer 6
Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oderPräsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 24, Absatz 3, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
7.Ziffer 7
außerordentliche Übungen oder
8.Ziffer 8
Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oderPräsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
9.Ziffer 9
Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.