Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 79a

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79a

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 79 a,
  1. Absatz eins,Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
  2. Absatz 2,Die Rechtsakte gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
  3. Absatz 3,Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235284

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