Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 79a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 79 a,
  1. Absatz eins,Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
  2. Absatz 2,Die Rechtsakte gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
  3. Absatz 3,Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40114597

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