(3)Absatz 3Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.