Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Kammeramtsdirektor und Personal
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2)Absatz 2,Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.
(3)Absatz 3,Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023392