Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Kammeramtsdirektor und Personal

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.
  3. Absatz 3,Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023392

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