Absatz eins,Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
Apothekerkammergesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
Paragraph 73
01.09.2001
31.12.2014