Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 73

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Kammeramtsdirektor und Personal

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.
  3. Absatz 3,Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aufgrund direkter Leistungszusagen nach der Dienstordnung haben, soweit ihr Ruhe- und Versorgungsgenuss die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40163061

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