Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zustellungen

Paragraph 56, Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraph 77, StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023375

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