Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
24.04.2017
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Zustellungen
§ 56.Paragraph 56,
Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraphen 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40095731