Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zustellungen

Paragraph 56,

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraphen 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40095731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P56/NOR40095731

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