Apothekerkammergesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
Paragraph 56
01.09.2001
31.12.2007
Zustellungen
Paragraph 56, Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraph 77, StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.