Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Disziplinaranwalt
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2)Absatz 2,Auf Weisung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023362