Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Auf Weisung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.