Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
24.04.2017
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Disziplinaranwalt
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2)Absatz 2,Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.
Im RIS seit
28.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40150115