(4)Absatz 4,Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.