(2)Absatz 2,Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.