Absatz eins,Durch Verjährung wird die disziplinäre Verfolgbarkeit ausgeschlossen, wenn
- Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder
- Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines disziplinären Verhaltens, kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten wieder aufgenommen wurde oder
- Ziffer 3innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.
Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung des disziplinären Verhaltens eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.