Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind die Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats sowie eine einstündige Beratung durch eine Hebamme innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
    1. Ziffer eins
      die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
    2. Ziffer 2
      die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatz 2, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,)

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P7/NOR40182282

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