Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ab dem 21. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatz 2, besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins,, wenn die Vornahme der Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind, unterbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40042976

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P7/NOR40042976

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