(3)Absatz 3,Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn die Vornahme der Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind, unterbleibt.Ungeachtet des Absatz 2, besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins,, wenn die Vornahme der Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind, unterbleibt.