Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind die Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats sowie eine einstündige Beratung durch eine Hebamme innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ab dem 25. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ab dem 17. Lebensmonat
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ab dem 13. Lebensmonat
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ab dem 10. Lebensmonat
    besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  4. Absatz 4,Ungeachtet der Absatz 2 und 3 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
    2. Ziffer 2
      der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.

Im RIS seit

26.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40156278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P7/NOR40156278

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