(4)Absatz 4,Ungeachtet der Abs. 2 und 3 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wennUngeachtet der Absatz 2 und 3 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins,, wenn
die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.