Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kinderbetreuungsgeldgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ruhen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,
    1. Ziffer eins
      sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 102 a, GSVG oder Paragraph 98, BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder
    2. Ziffer 2
      während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. Paragraph 2, Absatz 2,, soweit er drei Monate übersteigt.
    Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Ziffer eins, anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40027379

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P6/NOR40027379

Navigation im Suchergebnis