Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Ruhen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,
    1. Ziffer eins
      sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 102 a, GSVG oder Paragraph 98, BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder
    2. Ziffer 2
      während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. Paragraph 2, Absatz 2,, soweit er drei Monate übersteigt.
    Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Ziffer eins, anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.