(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Abs. 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Absatz eins, anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.