Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 45,

Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch

  1. Ziffer eins
    zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
  2. Ziffer 2
    einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40091846

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