Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 45

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 45,

Personen,

  1. Ziffer eins
    die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
    1. Litera a
      zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
    2. Litera b
      einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder
  2. Ziffer 2
    die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (Paragraphen 29, 32, Absatz eins und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40134791

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