Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,
Text
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 45.Paragraph 45,
Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.