(2)Absatz 2,Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) ist verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.