Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat alle ihm zur Verfügung stehenden und für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Abgabenbehörden haben alle für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40202060