Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 37

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat alle ihm zur Verfügung stehenden und für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Abgabenbehörden haben alle für die Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern und der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum sowie als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40210513

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