Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 24d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24d

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Abs. 1: die Anpassung hat erstmals für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 zu erfolgen (vgl. § 50 Abs. 29)

Text

Sonderleistungen

Paragraph 24 d,
  1. Absatz eins,Liegt der nach Paragraph 24 a, Absatz eins, ermittelte Tagesbetrag unter 33,88 Euro Anmerkung eins, ) oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33,88 Euro Anmerkung eins, ) täglich. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist diese Sonderleistung mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen, dasselbe gilt für den Grenzbetrag nach Absatz eins, erster Halbsatz. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  2. Absatz 2,Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33 Euro täglich zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.
    (__________________
    Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022, für 2023: 35,85 €)

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40247574

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P24d/NOR40247574

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