Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 24d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24d

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderleistungen

Paragraph 24 d,
  1. Absatz eins,Liegt der nach Paragraph 24 a, Absatz eins, ermittelte Tagesbetrag unter 33,88 Euro oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33,88 Euro täglich.
  2. Absatz 2,Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33 Euro täglich zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P24d/NOR40182291

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