Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 24c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 22.

Text

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Paragraph 24 c,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, ab dem 10. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatz eins, besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
    2. Ziffer 2
      der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40111590

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