Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49, Absatz 22,

Text

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Paragraph 24 c,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, ab dem 10. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatz eins, besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
    2. Ziffer 2
      der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.